ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- Geltungsbereich
- Angebot / Vertragsabschluss
- Preise / Preisart / Pauschalverträge
- Zahlung / Aufrechnungsverbot
- Mitwirkungspflicht des Kunden
- Leistungsausführung
- Leistungsfristen und Termine.
- Montagebedingungen
- Eigentumsvorbehalt
- Gefahrenübergang und Erfüllungsort
- Gewährleistung und Einstehen für Mängel / Haftung
- Rücktritt vom Vertrag.
- Gefahrtragung.
- Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
- Datenschutz.
- Konsumentenschutz.
- Schriftform.
- Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen der esser’s Flachdach-Bauelemente Vertriebsgesellschaft m.b.H. (in weiterer Folge als „Auftragnehmer“ bezeichnet) und deren Kunden, auch wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, ansonsten sind diese für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Abweichungen von den in Punkt 1.1 und Punkt 1.2 genannten Bedingungen und sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer, wirksam.
2. ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers gelten stets als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlangen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzustellen, wenn der Auftrag anderweitig erteilt wird.
2.3 Pläne, Zeichnungen, Maße und sonstige Angaben sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen keine Eigenschaften dar.
2.4 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung, des Angebots oder Auftrages des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat.
2.5 Die in Katalogen, Prospekten, Zeitschriften, Zeitungen u. dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.6 Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.7 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. PREISE / PREISART / PAUSCHALVERTRÄGE
3.1 Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.
3.2 Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können nicht zu Nachträgen des Auftragnehmers führen.
3.3 Wenn im Zusammenhang mit der Leistung (Lieferung) Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
3.4 Werden im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten unsere Preise als veränderliche Preise.
3.5 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Auftragnehmer entsprechende Preisänderung und allenfalls eine angemessene Verlängerung Leistungsfrist vor.
3.6 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten (z. B. Änderung der Lohnkosten, Materialkosten, etc.) bis zum Zeitpunkt der Leistung (Lieferung) erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3.7 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Auftragnehmer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.8 Der Kunde hat Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist.
3.9 Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird ein Überstundenzuschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund vom Kunden zu Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem KFZ, sowie andere Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.10 Die Montagepreise basieren auf normalen Baustellenverhältnissen. Erschwerende Voraussetzungen an der Baustelle, Montageunterbrechungen, vergebliche Baustellenanfahrten und Ähnliches sind im Montagepreis nicht berücksichtigt und werden zusätzlich verrechnet.
4. ZAHLUNG / AUFRECHNUNGSVERBOT
4.1 Zahlungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
4.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
4.3 Eine nach ausdrücklicher Vereinbarung Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang anfallenden Kosten, insbesondere Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, außer die Gegenansprüche wurden gerichtlich festgestellt oder sind vom Auftragnehmer anerkannt worden.
4.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann.
4.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung für die Erfüllung seiner Leistung in Anspruch nehmen.
4.7 Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4.8 Bei Zahlungsverzug werden für sämtliche offene Forderungen Verzugszinsen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, sowie Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt, die sofort fällig sind.
5. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
5.1 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste. Insbesondere hat der Kunde die für die Ausführung erforderliche Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen udgl.) so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer erfolgen kann.
5.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.
5.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.
5.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
5.5 Der Kunde stellt dem Auftragnehmer den erforderlichen Wasser-und Stromanschluss kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchs trägt der Kunde. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällige notwendige Zufahrtswege werden vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt.
6. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
6.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
6.2 Sachlich (z. B. Baustellengröße, Baufortschritt, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
7.1 Die Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Absendung der Auftragsbestätigung;
- Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden baulichen, technischen, kaufmännischen, behördlichen und sonstigen Voraussetzungen;
- Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Leistungsausführung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
7.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Zeit für die Leistungsausführung (Lieferfrist) entsprechend.
7.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Fristen verhindern, verlängern sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Arbeitskonflikte, sowie Ausfall eines Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Fristen, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
8. MONTAGEBEDINGUNGEN
8.1 Bei Montage von Lichtkuppeln, Aufsetzkränzen, Lüftern, Lichtbändern, Rauch und Wärmeabzugsklappen, die direkt über den Auftragnehmer bestellt wurden, stellen der Warenlieferungsvertrag und der Montagevertrag rechtlich selbständige Geschäfte dar.
8.2 Sollten durch den Kunden nur ein Montagevertrag oder sowohl ein Warenlieferungsvertrag, als auch ein Montagevertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen werden, ist insbesondere für die nachstehenden Umstände bauseitig Sorge zu tragen:
· Annahme der Warenlieferung, Prüfung der Warenlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Lagerung des Materials auf eigenes Risiko bis zum Abschluss der Montage
· Die Baustelle ist bis zum vereinbarten Montagebeginn entsprechend den technischen Angaben des Auftragnehmers für den Einbau vorzubereiten. Dazu zählen insbesondere auch durchzuführende Stemmarbeiten, fertig verlegte Leerrohre, fertig installierte Mauerkästen und Ähnliches.
· Eine Anschlussmöglichkeit für Wechselstrom 230V ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
· Die Montage ist mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Montagetermin schriftlich beim Auftragnehmer abzurufen.
8.3 Den Monteuren des Auftragnehmers sind notwendige Erläuterungen, an welchen Stellen die Bauelemente einzubauen sind und Bedienungselemente zu installieren sind, zu erteilen. Die Monteure sind weiters auf besondere Baustellenvorschriften hinzuweisen. Baugerüste, Leitern, Aufzüge und Ähnliches sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind die Monteure des Auftragnehmers angehalten, Montagen nur unter unfallsicheren Bedingungen durchzuführen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
9.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und er der Veräußerung zustimmt.
9.3 Im Falle seiner Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.
9.4 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
10. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSORT
10.1 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND EINSTEHEN FÜR MÄNGEL / HAFTUNG
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Zeitungen, Internetartikeln und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
11.2 Sollte der Auftragnehmer lediglich zur Lieferung einer Sache und nicht deren Einbau beauftragt worden sein, gilt die 2-jährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen gegenüber Verbrauchern; gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 1 Jahr. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 10.
11.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Fotos, u.Ä. dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 11.1 hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte bewegliche Sache bzw. den mangelhaften Teil der bewegliche Sache nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
11.4 Eine sofortige Ersatzvornahme, ohne den Auftragnehmer zur Verbesserung aufgefordert zu haben, ist nicht möglich.
11.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
11.6 Wird eine Montageleistung vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
11.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder andere äußere Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
11.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Kunde selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen bzw. vorgenommen Bauleistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
11.9 Mitgelieferte elektrische Bauteile entsprechen den VDE-Vorschriften. Hierfür gilt ebenso wie für mechanische und pneumatische Bauteile eine Garantie von 24 Monaten ab Versanddatum, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer.
11.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 11.2 genannten Frist.
11.11 Die Bestimmungen 11.1 bis 11.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
11.12 Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
11.13 Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung sowie Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
11.14 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigung, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
11.15 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
12. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
12.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
12.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- wenn die Ausführung der Leistung bzw. Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
12.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen durch den Auftragnehmer erklärt werden.
12.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
12.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
12.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.
13. GEFAHRTRAGUNG
13.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
14. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
14.1 Wird eine Ware vom Auftragnehmer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
14.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
15. DATENSCHUTZ
15.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm elektronisch bekannt gegebenen Daten vom Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch verarbeitet werden. Alle im Zuge der Vertragserfüllung und Verwaltung erhobenen Daten werden lediglich zum Zwecke der Dokumentation und Abwicklung der Vertragsbeziehung verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte außer mit ausdrücklicher Zustimmung bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
16. KONSUMENTENSCHUTZ
16.1 Für Auftraggeber, die Verbraucher in Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz.
17. SCHRIFTFORM
17.1 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bzw. Werkvertrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform. Nebenabreden, mit Ausnahme einer allfälligen besonderen Dienstanweisung, bestehen nicht.
18. GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT
18.1 Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.